Welche Pflegekassen verlangen den Beratungseinsatz?

Welche Pflegekassen verlangen den Beratungseinsatz?

Diese Kassen fordern den Beratungseinsatz nach den gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 SGB XI. Die Teilnahme ist verpflichtend bei Bezug von Pflegegeld.

Auch privat Versicherte, die Leistungen aus einer privaten Pflegepflichtversicherung beziehen, unterliegen denselben Vorgaben wie gesetzlich Versicherte. Die Durchführung und Bestätigung des Beratungseinsatzes sind ebenfalls verpflichtend – und in vielen Fällen wird die Durchführung durch die Pflegeberatung sogar aktiv unterstützt.

Gesetzliche Pflegekassen (Auszug)
AOK (z. B. AOK Bayern, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK PLUS usw.)
BARMER
Techniker Krankenkasse (TK)
DAK-Gesundheit
Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
HEK – Hanseatische Krankenkasse
IKK classic / IKK Südwest / IKK Brandenburg und Berlin
hkk – Handelskrankenkasse

Private Pflegekassen (Auszug)
Debeka
Allianz Private Krankenversicherung
HanseMerkur
Signal Iduna
AXA
R+V Krankenversicherung
Barmenia
DKV (Deutsche Krankenversicherung AG)

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung der Pflegequalität in der häuslichen Versorgung. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, sollte die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen unbedingt einhalten, um Leistungskürzungen zu vermeiden. Sowohl gesetzliche als auch private Pflegekassen fordern den Nachweis – und bieten bei Fragen oftmals auch Unterstützung bei der Terminvereinbarung.

Tipp: Halten Sie Ihre Termine rechtzeitig fest und wenden Sie sich an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen zugelassenen Anbieter wie Beratungseinsatz.eu oder Pflegeberatung24, um den Einsatz zuverlässig durchzuführen.